Satzung
des Vereins für Geschichte und Heimatkunde Oberursel (Taunus) e.V.




§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte und Heimatkunde Oberursel (Taunus) e.V.“. Sitz des Vereins ist Oberursel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.



§ 2   Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, die Kenntnis der engeren Heimat, insbesondere die der Stadt Oberursel und ihrer Umgebung zu vertiefen und der Bürgerschaft näherzubringen.

Dieser Zweck soll erreicht werden durch Sammlung und Bearbeitung geschichtlichen und heimatkundlichen Materials, durch Denkmalpflege, Landschafts- und Umweltschutz, durch Aufbau des Vortaunusmuseums, durch Mitarbeit im Stadtarchiv, durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten, durch Veranstaltung von „Oberurseler Abenden", Vorträgen, Führungen und Studienfahrten, durch Veröffentlichungen in der Vereinszeitschrift „Mitteilungen", in Presse, Rundfunk und Fernsehen.

Der Verein pflegt enge Beziehungen zu gleichstrebenden Vereinen und Einrichtungen, zur Stadt Oberursel, zu sonstigen Körperschaften und den Kirchengemeinden, wie auch zu gleichgerichteten Anstalten benachbarter Gemeinden, ohne sich parteipolitisch oder konfessionell zu binden.

Der Verein führt die Aufgaben des 1952 gegründeten, "Heimatkundlichen Arbeitskreises" fort.



§ 3   Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, wie sie im § 2 dieser Satzung dargelegt sind. Seine Tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4   Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.



§ 5   Mitgliedschaft

Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Der Beitritt hat durch eine schriftliche Erklärung zu erfolgen. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages im ersten Quartal eines Jahres, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird. In besonderen Fallen (z.B. bei Familienmitgliedern, Schülern, Lehrlingen, Studenten, Soldaten, Schwerbeschädigten und Kleinrentnern) kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.

Alle Mitglieder erhalten die „Mitteilungen“ kostenlos.

Der Vorstand kam korrespondierende Mitglieder berufen.
Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über ihn berät und ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muß mindestem ein Vierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen. Wer den Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder mehr als einen Jahresbeitrag schuldet kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher Anspruch auf rechtliches Gehör. Gegen den Ausschluß kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen. Beim Ausscheiden ist die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 6   Der Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus
  • dem Ersten Vorsitzenden
  • dem Zweiten Vorsitzenden
  • zwei Schriftführern
  • zwei Schatzmeistern
  • dem Schriftleiter
  • zwei Konservatoren
  • zwei Bibliothekaren
  • zwei Beisitzern.
Dem Vorstand gehört außerdem der jeweilige Stadtarchivar mit beratender Stimme an.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf Antrag geheim.

Der Erste Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung der Zweite Vorsitzende) sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen, werden nach Bedarf vom Ersten Vorsitzenden (im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter) einberufen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Ersten Vorsitzenden oder dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 7   Der Beirat

Dem Vorstand wird ein Beirat angegliedert, dessen Mitglieder vom Vorstand auf jeweils drei Jahre berufen werden. Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt, soweit sie zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.


§ 8   Die Mitgliederversammlung

Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang jedes Geschäftsjahres statt. Zu ihr sind die Mitglieder wenigstens zehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Anträge für diese Tagesordnung sind spätestens bis zum 15. Dezember des ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.

Jede Abstimmung setzt einen schriftlich niedergelegten Antrag voraus.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Ersten Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag wenigstens eines Fünftels der Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Im Antrag ist die begehrte Tagesordnung anzugeben.

Zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.



§ 9   Auflösung des Vereins

Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

Die kulturhistorische Sammlung des Vereins geht an ein öffentliches Museum.

Die Satzung wurde am 28.11.1962 einstimmig angenommen und am 26.09.1967 und 26.01.1976 ebenfalls durch einstimmigen Beschluß der Mitgliederversammlung geändert.

   


Diese Satzung steht hier als .PDF-Datei zur Verfügung

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