§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Geschichte und Heimatkunde
Oberursel (Taunus) e.V.“. Sitz des Vereins ist Oberursel. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, die Kenntnis der engeren Heimat, insbesondere
die der Stadt Oberursel und ihrer Umgebung zu vertiefen und der
Bürgerschaft näherzubringen.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch Sammlung und Bearbeitung
geschichtlichen und heimatkundlichen Materials, durch Denkmalpflege,
Landschafts- und Umweltschutz, durch Aufbau des Vortaunusmuseums, durch
Mitarbeit im Stadtarchiv, durch Anregung und Unterstützung
wissenschaftlicher Arbeiten, durch Veranstaltung von „Oberurseler
Abenden", Vorträgen, Führungen und Studienfahrten, durch
Veröffentlichungen in der Vereinszeitschrift „Mitteilungen", in Presse,
Rundfunk und Fernsehen.
Der Verein pflegt enge Beziehungen zu gleichstrebenden Vereinen und
Einrichtungen, zur Stadt Oberursel, zu sonstigen Körperschaften und den
Kirchengemeinden, wie auch zu gleichgerichteten Anstalten benachbarter
Gemeinden, ohne sich parteipolitisch oder konfessionell zu binden.
Der Verein führt die Aufgaben des 1952
gegründeten, "Heimatkundlichen Arbeitskreises" fort.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, wie
sie im § 2 dieser Satzung dargelegt sind. Seine Tätigkeit ist nicht auf
Erwerb gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Es darf niemand durch zweckfremde
Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied
des Vereins
werden. Der Beitritt hat durch eine schriftliche Erklärung zu erfolgen.
Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt
das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft
verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages im ersten Quartal eines
Jahres, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstands durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird. In besonderen Fallen (z.B. bei
Familienmitgliedern, Schülern, Lehrlingen, Studenten, Soldaten,
Schwerbeschädigten und Kleinrentnern) kann der Vorstand den Beitrag
ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder und korrespondierende
Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
Alle Mitglieder erhalten die „Mitteilungen“ kostenlos.
Der Vorstand kam korrespondierende Mitglieder berufen.
Personen, die sich um den Verein und seine Ziele besondere Verdienste
erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein
entsprechender Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der
über ihn berät und ihn der nächsten Mitgliederversammlung zur
Entscheidung vorlegt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Ein
Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die
Austrittserklärung muß mindestem ein Vierteljahr vor Ende des
Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich vorliegen. Wer den
Bestrebungen und Zielen des Vereins grob zuwiderhandelt oder mehr als
einen Jahresbeitrag schuldet kann ausgeschlossen werden. Über den
Ausschluß beschließt der Vorstand. Der Auszuschließende hat vorher
Anspruch auf rechtliches Gehör. Gegen den Ausschluß kann Berufung zur
nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet mit
einfacher Mehrheit endgültig. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden,
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf
Rückgewähr von irgendwelchen Leistungen. Beim Ausscheiden ist die
Mitgliedskarte abzugeben. |
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er
besteht aus
- dem Ersten Vorsitzenden
- dem Zweiten Vorsitzenden
- zwei Schriftführern
- zwei Schatzmeistern
- dem Schriftleiter
- zwei Konservatoren
- zwei Bibliothekaren
- zwei Beisitzern.
Dem Vorstand gehört außerdem
der jeweilige Stadtarchivar mit beratender
Stimme an.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf
Antrag geheim.
Der Erste Vorsitzende (im Falle seiner Verhinderung der Zweite
Vorsitzende) sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden oder
des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen, werden nach Bedarf vom Ersten
Vorsitzenden (im Verhinderungsfall vom Zweiten Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter) einberufen.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine
Niederschrift aufzunehmen und vom Ersten Vorsitzenden oder dem
Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Der Beirat
Dem Vorstand wird ein Beirat angegliedert, dessen
Mitglieder vom Vorstand auf jeweils drei Jahre berufen werden.
Mitglieder des Beirates sind stimmberechtigt, soweit sie zu den
Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung findet am Anfang jedes
Geschäftsjahres statt. Zu ihr sind die Mitglieder wenigstens zehn Tage
vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Anträge für diese Tagesordnung sind spätestens bis zum 15. Dezember des
ablaufenden Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Mitgliederversammlung faßt die Beschlüsse durch einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Ersten Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters.
Jede Abstimmung setzt einen schriftlich niedergelegten Antrag voraus.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Ersten Vorsitzenden oder dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Auf schriftlichen Antrag wenigstens eines Fünftels der
Mitglieder muß der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Im Antrag ist die begehrte Tagesordnung anzugeben.
Zu einer Satzungsänderung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es
einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§
9 Auflösung des Vereins
Bei einer etwaigen Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt
Oberursel, die es unmittelbar und ausschließlich für die im § 2 dieser
Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.
Die kulturhistorische Sammlung des Vereins geht an ein öffentliches
Museum.
Die Satzung wurde am 28.11.1962 einstimmig angenommen und am 26.09.1967
und 26.01.1976 ebenfalls durch einstimmigen Beschluß der
Mitgliederversammlung geändert.
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